Satzung der
Traditionsgemeinschaft Westfalengeschwader e.V.

in der Fassung vom 08. Oktober 2004,

mit Änderungen vom 20. Juni 2009

und 19. Juni 2010

(Printversion zum Download)

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Traditionsgemeinschaft Westfalengeschwader e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Theodor-Blank-Kaserne, 48432 Rheine-Bentlage, Schüttorfer Damm 1 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rheine eingetragen.

§ 2
Zweck

Die Traditionsgemeinschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Ab- gabeordnung. Sie bezweckt die Betreuung von Soldaten, Reservisten, Ehemaligen, zivilen Mitarbeitern und deren Angehörige. Sie will die Geschichte und Leistungen der Einheiten, Verbände und Einrichtungen der Luftwaffe am Standort Rheine im Rahmen der Traditionspflege in Erinnerung halten.

Darüber hinaus hält sie Kontakt zu den Streitkräften der Bundeswehr und der Verbündeten und pflegt die Beziehung zwischen Bundeswehr und Öffentlichkeit.

§ 3
Mitgliedschaft

Die Traditionsgemeinschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können sein:
Alle ehemaligen und aktiven Soldaten aller Dienstgradgruppen sowie zivile Mitarbeiter des Jagdbombergeschwader 36 „W“, des Jagdgeschwader 72 „W“ und des Fluglehrzentrum F-4 F.

Außerordentliche Mitglieder können sein:
Familienangehörigen der ordentlichen Mitglieder, sowie jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele der Gemeinschaft in ideeller und materieller Form unterstützt.

Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht, sie haben jedoch das Recht auf Vortrag und Anhörung.

Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die aufgrund ihrer Verdienste um die Traditionsgemeinschaft zu solchen von der Mitgliederversammlung ernannt worden sind. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5
Mitgliedsbeitrag

Der Vorstand erstellt einen Beitragsstatus. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederver-sammlung.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss (Beschluss der Mitgliederversammlung)
  • Tod

Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 01.10. schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. In den übrigen Fällen endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Kalendermonats, in den das Ereignis fällt.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit einem Mitgliedsbeitrag oder mit Teilen von Mitgliedsbeiträgen in Verzug geraten ist und an die letzte von ihm dem Verein bekannt gegebenen Anschrift zwei Mahnungen versandt worden sind, wobei in der zweiten Mahnung auf den möglichen Ausschluss hingewiesen wird, und Zahlung nicht binnen zwei Wochen nach Versendung der zweiten Mahnung erfolgt ist

§ 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Organe

Die Traditionsgemeinschaft hat folgende Organe:

  • die Mitgliederversammlung
  • den Vorstand

§ 9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden
  • 1. stellv. Vorsitzenden
  • 2. stellv. Vorsitzenden
  • Traditionsbeauftragten
  • Schriftführer
  • Schatzmeister

Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Traditionsgemeinschaft zuständig und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 10
Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden oder durch den 1. stellv. Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der 1. stellv. Vorsitzende haben jeweils Ein- zelvertretungsmacht.

§ 11
Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im zweiten Quartal des Jahres stattfinden. Sie wird durch den Vorsitzenden oder im Falle einer Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung muss spätestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung, unter Anga- be der Tagesordnung, einberufen werden.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
  • Geschäftsbericht des Vorstandes
  • Kassenbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahlen

Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Eine Änderung der Satzung bedarf jedoch der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Anträge, die nicht zur Tagesordnung gehören, benötigen zur Beratung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich ins Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschrei- ben.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von 10 Tagen zu jeder Zeit durch den Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

Eine Einberufung muss mindestens innerhalb von 14 Tagen erfolgen wenn:

  • mindestens zwei Vorstandmitglieder oder
  • ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder

die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gleichermaßen.

§ 13
Wahl des Vorstandes

Der Vorstand - § 9 – wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

In den Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:

  • der Vorsitzende
  • der Traditionsbeauftragte
  • der Schriftführer

In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:

  • der 1. stellv. Vorsitzende
  • der 2. stellv. Vorsitzende
  • der Schatzmeister

§ 14
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis vortragen.

§ 15
Auflösung der Traditionsgemeinschaft

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Traditionsgemeinschaft beschließen. Der Beschluss bedarf jedoch der Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung der Tradtionsgemeinschaft wird das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwandt. Näheres hierzu beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 16
Sicherung der Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Soldatenhilfswerk e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde am 08. Oktober 2004 beschlossen.

48429 Rheine, 08. Oktober 2004